Weisungsrecht endet nicht bei genehmigten Nebentätigkeiten

Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.

Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche

Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich zunächst in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt.

Zum 1.2.2025 übernahm die Beklagte die Klinik. Seitdem befindet sich das Krankenhaus jeweils zur Hälfte in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu beachten sind.

Zur Umsetzung dieser Vorgaben untersagte die Arbeitgeberin dem Kläger mit Wirkung zum 1.2.2025 durch Dienstanweisung, als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik durchzuführen. Ausgenommen sind lediglich medizinische Notfälle, in denen Leib und Leben der Mutter oder des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und keine andere medizinische Alternative besteht. Gleichzeitig wurde die Nebentätigkeitserlaubnis dahingehend eingeschränkt, dass Schwangerschaftsabbrüche hiervon nicht mehr umfasst sind.

So entschied das Landesarbeitsgericht

Das LAG Hamm bestätigte die Dienstanweisung für die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt. Der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch darauf, Schwangerschaftsabbrüche im Krankenhaus durchführen zu dürfen. Die Weisung verstoße weder gegen gesetzliche Vorschriften noch überschreite sie das arbeitgeberseitige Weisungsrecht. Aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit könne die Klinik festlegen, welche medizinischen Leistungen sie anbietet.

Anders beurteilte das Gericht jedoch die Einschränkung der Nebentätigkeit. Die vollständige Untersagung von Schwangerschaftsabbrüchen im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit sei von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht gedeckt. Nach Auffassung des Gerichts darf die Einschränkung der Nebentätigkeit jedenfalls nicht weiter reichen als die für die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt geltende Dienstanweisung, die ausdrücklich eine Ausnahmeregelung für medizinische Notfälle vorsieht.

Teilweiser Erfolg für den Chefarzt

Damit blieb die Klage hinsichtlich der Dienstanweisung ohne Erfolg. Erfolg hatte der Chefarzt jedoch insoweit, als die pauschale Beschränkung seiner genehmigten Nebentätigkeit für unwirksam erklärt wurde.



Quellen

  • LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026, Az. 18 SLa 685/25; PM vom 5.2.2026.

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